Guter Ruf, schlechter Ruf – Ansehen und Wertschätzung – Abhängig von der Meinung von Dritten. “Achte auf Deinen Ruf” – Warum diese Warnung in der digitalen Welt an Bedeutung gewinnt?

Als Reputation wird der Ruf oder das Ansehen einer Privatperson, einer Organisation oder eines Unternehmens bezeichnet. Eine schlechte Reputation kann Unternehmen belasten und Geschäfte unmöglich machen. So hat beispielsweise das Unternehmen Nestlé in weiten Teilen der Bevölkerung eine sehr schlechte Reputation. So soll Nestlé Menschen Wasser stehlen, den Regenwald zerstören oder sogar Menschen durch die eigenen Produkte gesundheitlich schädigen. Aus diesen Gründen zieht Nestlé immer wieder Kritik und Protest auf sich mit negativen Folgen für das Unternehmen. Ob die Vorwürfe stimmen, mag dahinstehen. Von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Internet – eine riesige Infomaschine, Kloake und Heilsbringer

Insbesondere das Internet bietet die Möglichkeit der Vernetzung von Menschen. Diese Menschen können sich natürlich auch zum Protest über Unternehmen zusammenschließen. Zeitungsartikel über Straftaten erschienen früher einmal in der gedruckten Ausgabe und konnten im Anschluss nur mühselig aus dem Archiv gekramt werden. Heute haben die meisten Zeitungen Online-Archive. Es reicht somit aus den Namen einer Person zu googlen und alte Verfehlungen kommen wieder ans Tageslicht.

Ein guter Ruf muss lange aufgebaut werden, kann jedoch schnell zerstört werden. Aus diesem Grund sollte die eigene Reputation stets beobachtet und gesteuert werden. Das bedeutet nicht Unwahrheiten zu verbreiten, begründete Kritik zurückzuweisen und sich selbst künstlich zu erhöhen, wird eine gute Reputation aufgebaut muss das Unternehmen oder die Privatpersonen auch danach leben. Nur dann ist es möglich unberechtigte Kritik fernzuhalten und “in Ruhe” den eigenen Geschäftszweck zu verfolgen.

Unterlassungsanspruch bei der Berichterstattung über (angebliche) Straftaten

Valentin Schulte stud. jur. Berlin
Valentin Schulte stud. jur. Berlin

Werden bei der Berichterstattung über Straftaten und die damit verbundenen Gerichtsprozesse der Name des Verdächtigen/Beschuldigten/Angeklagten genannt oder sogar Fotos von diesem veröffentlicht ist die Reputation schwer geschädigt. Eine Internetsuche nach dem Namen dessen wird solche Artikel unweigerlich zum Vorschein bringen.

Hier muss eine Abwägung stattfinden. Bei aktueller Berichterstattung über schwere oder schwerste Straftaten ist das Informationsinteresse im allgemeinen vor den Rechten des Betroffenen vorrangig. Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied bereits am 06.09.1979 (16 U 75/79), das eine Namensnennung gerechtfertigt ist, wenn der Verurteilte durch die schwere seiner Tat zu einer Person der Zeitgeschichte geworden ist.

Dem entgegen steht der in der deutschen Verfassung garantierte Persönlichkeitsschutz (Art. 1 I i.Vm. Art. 2 I Grundgesetz). Daraus folgt, dass sich die Medien nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses auch bei schweren Straftaten nicht mehr zeitlich unbeschränkt mit der Person des Täters und seiner Privatsphäre befassen dürfen. Es gilt das Recht, „allein gelassen zu werden”. Dies hat auch mit dem Sinn unseres Rechtssystems zu tun. So führt das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 05.06.1973 (1 BvR 536/72) aus, das auch ein Täter, der durch eine schwere Straftat in das Blickfeld der Öffentlichkeit getreten ist und die allgemeine Missachtung erweckt hat, dennoch ein Mitglied der Gesellschaft bleibt dem dieselben Rechte auf Persönlichkeitsschutz wie allen Anderen zustehen. Dies bedeutet, dass ein Täter in Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit Eingriffe in eine Privatsphäre dulden muss. Nach einer gewissen Zeit ist das Interesse der Öffentlichkeit jedoch befriedigt und Eingriffe sind nicht mehr rechtfertigbar.

Ein Problem ist hierbei nun die Einstellung eines ursprünglich über die begangene Straftat veröffentlichter Artikel in ein Online-Archiv, sodass dieser der interessierten Öffentlichkeit, die eine entsprechende Recherche betreibt, auch nach Jahren dauerhaft zur Verfügung gestellt wird. Laut Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 22.09.2006 – 16 W 56/06) handelt es sich bei diesem Vorgang um eine spätere und damit unzulässige Berichterstattung, die dem Resozialisierung Interesse des Täters entgegen steht und somit unzulässig ist. Solche Artikel im Online Archiv sind somit zu löschen oder zumindest so zu verfremden, dass eine Zuordnung zum Betroffenen nicht mehr möglich ist.

Die Rechtsprechung zu Straftaten bildet extreme Bereiche der Reputation ab. Generell gelten in Bezug auf das Internet folgende Regeln:

Solange es noch kein spezielles Internetrecht gibt, werden die Vorgaben des allgemeinen Rechts in das Internet übertragen. Wenn es also noch keine Normen über Dampflokomotiven gibt, gilt das alte Pferderecht… – also wird Presse-, Äußerungsrecht und Strafrecht einfach in das Internet übertragen.

Selbstkontrolle ist angezeigt. Niemand kontrolliert, wer über wen was in das Internet bringt und sagt. Die eigene Interessenwahrnehmung ist also notwendig.

Zuerst den Täter suchen und in Anspruch nehmen, danach Dritte wie Plattformbetreiber usw.
Technik gilt als unschuldig – zur Zeit haften Dienstleister technischer Art nur in Ausnahmefällen.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Volkswirt, Stud. jur

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Die Kanzlei Rechtsanwalt Dr. Schulte ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de.

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