Update 21. Oktober 2026: Der BGH hat entschieden, wann die SCHUFA ihren Score erklären muss
Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin · veröffentlicht am 13. August 2026 · aktualisiert am 21. Oktober 2026
Kurz gesagt: Die SCHUFA muss aussagekräftige Informationen über die Logik hinter einem Score geben (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO), wenn eine Bank, ein Händler oder ein anderes Unternehmen seine Entscheidung über einen Vertrag maßgeblich von diesem Score abhängig gemacht hat. Das hat der Bundesgerichtshof am 21. Oktober 2026 entschieden (I ZR 227/25 u. a.). Der Verbraucher muss das darlegen. Es genügen aber zwei Tatsachen: Score übermittelt, zeitnah eine nachteilige Vertragsentscheidung.
Was hat der BGH am 21. Oktober 2026 zur SCHUFA-Auskunft entschieden?
Der Bundesgerichtshof hat in vier Verfahren gegen die SCHUFA die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. Oktober 2025 aufgehoben, soweit sie den Klägern Auskunft und die Erstattung ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen hatten (Urteile vom 21. Oktober 2026, I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25). Die Verfahren gehen zurück nach Dresden.
Das OLG Dresden hatte die SCHUFA verurteilt, die Gewichtung der Kriterien zu erklären, die den Score der Kläger am stärksten beeinflussen, dazu die Aussagekraft des konkreten Scorewerts und die für den Basisscore genutzten Daten und Kriterien. Dem BGH fehlte dafür eine Feststellung: ob ein Unternehmen, dem die SCHUFA den Score übermittelt hat, seine Entscheidung über einen Vertrag mit dem Kläger maßgeblich auf diesen Score gestützt hat.
Für die SCHUFA ist das ein Erfolg in dieser Runde. Über die Ansprüche der Kläger ist damit aber nicht endgültig entschieden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor; maßgeblich ist bis dahin die Pressemitteilung des BGH Nr. 198/2026.
Wann ist ein SCHUFA-Score eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO?
Ein SCHUFA-Score ist nach dem BGH dann eine automatisierte Entscheidung, die zur erweiterten Auskunft verpflichtet, wenn ein Dritter maßgeblich von ihm abhängig macht, ob er einen Vertrag mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet. Der BGH folgt damit dem Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21 – SCHUFA Holding [Scoring]).
Im Einzelnen: Das Berechnen des Scores ist „Profiling“ im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO setzt aber voraus, dass alle Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind – auch, dass die Entscheidung die betroffene Person rechtlich trifft oder in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Das ist nach dem BGH der Fall, wenn eine Bank, ein Händler oder ein Mobilfunkanbieter seine Vertragsentscheidung maßgeblich auf den übermittelten Score stützt. Dass die SCHUFA einen Score berechnet, genügt für sich allein nicht.
Was muss ein Verbraucher beweisen, um Auskunft über seinen SCHUFA-Score zu bekommen?
Wer von der SCHUFA Auskunft über die Logik seines Scores verlangt, muss darlegen und notfalls beweisen, dass ein Unternehmen seine Vertragsentscheidung maßgeblich auf den Score gestützt hat. Der BGH stellt daran mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz keine zu hohen Anforderungen und weicht dabei ausdrücklich von einigen anderen Oberlandesgerichten ab. Es genügen zwei Tatsachen:
- Die SCHUFA hat einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt.
- In zeitlichem Zusammenhang damit hat dieses Unternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen bei der Anbahnung oder Durchführung eines Vertrags eine für den Verbraucher nachteilige Entscheidung getroffen – etwa einen Kredit abgelehnt oder den Kauf auf Rechnung verweigert.
Stehen beide Tatsachen fest, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf dem Score der SCHUFA beruht.
Die Belege liegen meist schon beim Verbraucher. Die Datenkopie der SCHUFA nennt die übermittelten Scorewerte; in den Auskünften, um die es in Karlsruhe ging, waren es die Scorewerte der letzten zwölf Monate. Die nachteilige Entscheidung zeigt das Schreiben, die E-Mail oder ein Screenshot des Unternehmens. Bei Verbraucherkrediten und entgeltlichen Finanzierungshilfen muss der Kreditgeber den Verbraucher schon heute unverzüglich unterrichten, wenn er wegen einer Auskunft der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei ablehnt (§ 30 Abs. 2 BDSG).
Reicht die SCHUFA-Datenkopie als Auskunft über den Score?
Die Datenkopie, wie die SCHUFA sie 2023 verschickt hat, reicht nach dem BGH nicht, wenn der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO besteht. Diese Schreiben enthielten Tabellen mit Scorewerten, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und den verwendeten Datenarten samt deren Ausfallrisiko, teils erläutert, dazu einen Verweis auf Informationen im Internet. Damit hat die SCHUFA eine bestehende Auskunftspflicht nicht erfüllt.
Wie weit die Auskunft im Einzelnen gehen muss, entscheidet jetzt erneut das OLG Dresden. Der BGH hat beanstandet, dass das OLG die Reichweite nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt hatte, und Hinweise für das weitere Verfahren gegeben. Welche Punkte das sind, zeigen erst die Urteilsgründe.
Gilt das BGH-Urteil auch für den neuen SCHUFA-Score?
Das Urteil betrifft Auskünfte, die die SCHUFA im Jahr 2023 erteilt hat, also das alte Scoring. Seit dem 17. März 2026 bietet die SCHUFA einen neuen Score mit zwölf Kriterien an. Bis Ende 2028 können Banken und andere Unternehmen aber wählen, ob sie den alten oder den neuen Score abfragen (LTO, 18.06.2026). Der Maßstab des BGH – Art. 15 Abs. 1 lit. h und Art. 22 DSGVO – unterscheidet nicht zwischen altem und neuem Score.
Was ändert sich am 20. November 2026 mit § 37a BDSG?
Am 20. November 2026 tritt § 37a BDSG in Kraft und ersetzt den bisherigen § 31 BDSG (BGBl. 2026 I Nr. 139, Art. 3 und Art. 16 Abs. 1). Nach § 37a Abs. 4 BDSG muss jeder, der Scorewerte erstellt – vor allem Auskunfteien wie die SCHUFA –, auf Antrag in klarer und einfacher Sprache mitteilen:
- die genutzten personenbezogenen Daten und Kriterien,
- die Gewichtung der Kriterien, die den Score am stärksten beeinflussen,
- die Aussagekraft des konkreten Scorewerts,
- die erstellten Scorewerte und ihre Empfänger.
Die dafür nötigen Informationen sind ein Jahr lang zu speichern. Das ist fast wörtlich, was das OLG Dresden verlangt hatte. Anders als der Anspruch, über den der BGH entschieden hat, knüpft § 37a Abs. 4 BDSG nach seinem Wortlaut nicht an eine nachteilige Entscheidung eines Dritten an. Wie die Gerichte die neue Vorschrift auslegen, ist noch offen.
Außerdem dürfen dann unter anderem Anschrift, Alter, Geschlecht, Name, Daten aus sozialen Netzwerken und Zahlungsein- und -ausgänge auf Bankkonten nicht mehr in einen Score einfließen (§ 37a Abs. 2 BDSG). Gegenüber dem Unternehmen, das auf Grundlage eines Scores entscheidet, kann der Verbraucher die Entscheidung anfechten, seinen Standpunkt darlegen und die Entscheidung durch einen Menschen verlangen (§ 37a Abs. 5 BDSG). Lehnt ein Kreditgeber einen Verbraucherkredit wegen einer Auskunftei-Auskunft ab, muss er dann auch die konsultierte Datenbank und die berücksichtigten Datenkategorien nennen (§ 30 Abs. 7 BDSG n. F.).
Was sollten Verbraucher nach dem BGH-Urteil zum SCHUFA-Score jetzt tun?
Nach dem BGH-Urteil zum SCHUFA-Score kommt es auf Belege an. Fünf Schritte:
- Ablehnung sichern. Brief, E-Mail oder Screenshot mit Datum aufbewahren. Bei einem abgelehnten Kredit schriftlich fragen, ob eine Auskunftei-Auskunft der Grund war – bei Verbraucherkrediten muss der Kreditgeber das mitteilen (§ 30 Abs. 2 BDSG).
- Datenkopie anfordern. Zeitnah die kostenlose Datenkopie bei der SCHUFA verlangen (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) und prüfen, ob das Unternehmen dort als Empfänger eines Scorewerts steht – und mit welchem Datum.
- Auskunft verlangen. Passen Übermittlung und Ablehnung zeitlich zusammen, schriftlich Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO verlangen – über die Logik des Scorings, die Gewichtung der wichtigsten Kriterien und die Aussagekraft des Scores – und das Urteil nennen: BGH, Urteil vom 21. Oktober 2026, I ZR 227/25.
- Ab 20. November nachlegen. Ab dann zusätzlich Auskunft nach § 37a Abs. 4 BDSG verlangen.
- Daten in Ordnung bringen. Jede Zeile der Datenkopie prüfen, Falsches berichtigen und Veraltetes löschen lassen (Art. 16 und 17 DSGVO). Wann erledigte Einträge verschwinden müssen, steht in unserem Beitrag zur Speicherfrist nach dem BGH-Urteil; was gilt, wenn eine Forderung trotz Widerspruch gemeldet wurde, im Beitrag zur bestrittenen Forderung.
Schadensersatz folgt aus dem Urteil nicht; es betrifft den Auskunftsanspruch. Warum hohe Summen auch sonst die Ausnahme sind, erklären wir im Beitrag zum SCHUFA-Schadensersatz.
Dr. Thomas Schulte: „Die SCHUFA hat diese Runde gewonnen. Trotzdem haben Verbraucher jetzt etwas in der Hand: Wer das Ablehnungsschreiben aufbewahrt und die Datenkopie danebenlegt, hat, was der BGH verlangt. Und ab dem 20. November öffnet der Gesetzgeber die Tür für jeden, über den ein Score berechnet wird.“
Wie hat sich der Streit um den SCHUFA-Score entwickelt?
Der Streit darüber, wie weit die SCHUFA ihren Score erklären muss, läuft seit fast drei Jahren durch die Instanzen:
- 7. Dezember 2023: Der EuGH entscheidet, dass ein Score eine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO sein kann, wenn ein Dritter maßgeblich auf ihn zurückgreift (C-634/21).
- 7. Oktober 2025: Das OLG Dresden verurteilt die SCHUFA in vier Verfahren, Gewichtung, Aussagekraft und genutzte Daten des Scores zu erklären (4 U 144/25 u. a.).
- 17. März 2026: Die SCHUFA führt einen neuen Score mit zwölf Kriterien ein – unser Beitrag zum neuen SCHUFA-Score.
- 18. Mai 2026: § 37a BDSG wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 139).
- 18. Juni 2026: Mündliche Verhandlung vor dem BGH. Unsere Einschätzung danach steht im Beitrag unten vom 13. August 2026.
- 21. Oktober 2026: Der BGH hebt die Dresdner Urteile auf, verweist zurück und erleichtert Verbrauchern den Nachweis (I ZR 227/25 u. a.).
- 20. November 2026: § 37a BDSG tritt in Kraft.
- Ende 2028: Unternehmen können dann nur noch den neuen Score abfragen.
Der folgende Beitrag vom 13. August 2026 gibt den Stand nach der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2026 wieder. Sätze, die das Urteil überholt hat, sind angepasst.
Warum die Entscheidung aus Karlsruhe Millionen Verbraucher betrifft
Wer heute einen Kredit beantragt, eine Wohnung sucht, einen Mobilfunkvertrag abschließen will, online auf Rechnung bestellt oder eine Finanzierung benötigt, begegnet oft einem unsichtbaren Richter: dem Bonitätsscore. Er sitzt nicht im Gerichtssaal. Er trägt keine Robe. Er erklärt sich selten verständlich. Und doch kann seine Wirkung härter sein als ein amtlicher Bescheid. Ein schlechter Score kann bedeuten: Kredit abgelehnt. Wohnung verloren. Ratenkauf verweigert. Konto eingeschränkt. Vertrauen entzogen.
Die entscheidende Frage lautet deshalb: Darf ein Bürger wissen, warum er digital als Risiko gilt?
Genau darum streitet Deutschland seit Jahren mit der SCHUFA. Und genau deshalb blickt die juristische Fachwelt auf den Bundesgerichtshof. Der BGH verhandelte im Juni 2026 über mehrere Verfahren zu der Frage, wie weit der Auskunftsanspruch gegenüber Wirtschaftsauskunfteien reicht. Im Mittelpunkt steht eine Grundfrage des digitalen Alltags: Muss die SCHUFA nur gespeicherte Daten und übermittelte Scorewerte mitteilen? Oder muss sie auch verständlich erklären, welche Logik, Gewichtung und Aussagekraft hinter dem Score stehen?
Das Urteil ist am 21. Oktober 2026 verkündet worden. Wie nach der mündlichen Verhandlung absehbar, ist der BGH den besonders verbraucherfreundlichen Weg des Oberlandesgerichts Dresden nicht vollständig mitgegangen; was das bedeutet, steht im Update am Anfang dieses Beitrags. Für Verbraucher ist das keine Kleinigkeit. Es geht nicht um juristische Neugier. Es geht um die Frage, ob Menschen ihre digitale Bonität kontrollieren können, bevor der Schaden eintritt.
Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin und seit Jahrzehnten an der SCHUFA-Front tätig, bringt es auf den Punkt: „Der Bürger darf nicht erst dann wach werden, wenn der Kredit abgelehnt, die Wohnung verloren oder der Vertrag verweigert ist. Datenschutzrechte haben nur dann echten Wert, wenn sie rechtzeitig Klarheit schaffen. Ein Auskunftsanspruch, der erst nach dem Schaden praktisch greift, verliert einen Teil seiner Schutzfunktion.“
Die SCHUFA: Auskunftei oder Schattenarchiv des Wirtschaftslebens?
Die SCHUFA ist keine Behörde. Sie ist ein privates Unternehmen. Aber ihre praktische Bedeutung ist enorm. Nach eigenen Angaben verfügt die SCHUFA über kreditrelevante Informationen zu rund 68 bis 69 Millionen natürlichen Personen in Deutschland und mehreren Millionen Unternehmen. Im Durchschnitt erteilt sie täglich Hunderttausende Auskünfte an Vertragspartner aus Wirtschaft, Handel, Banken, Telekommunikation und anderen Bereichen.
Das bedeutet: Fast jeder erwachsene Mensch in Deutschland ist von Auskunfteien betroffen. Viele wissen es nur nicht. Die SCHUFA speichert nicht das Einkommen, nicht das Vermögen und nicht den Kontostand. Aber sie verarbeitet Informationen über Verträge, Kredite, Zahlungserfahrungen, Anfragen und Zahlungsstörungen. Aus diesen Daten entsteht ein Score. Dieser Score soll die Wahrscheinlichkeit abbilden, mit der jemand künftige Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Auf dem Papier klingt das nüchtern. In der Wirklichkeit entscheidet es über Teilhabe.
Wer einen schlechten Score hat, muss sich erklären. Wer einen fehlerhaften Eintrag hat, verliert Zeit. Wer nicht weiß, warum sein Score sinkt, steht vor einer Wand. Und wer erst nach einer Vertragsablehnung erfährt, dass etwas nicht stimmt, hat den Schaden bereits erlebt.
Genau deshalb ist Transparenz kein Luxus. Sie ist Bürgerrecht im digitalen Wirtschaftsleben.
Was wollte das OLG Dresden – und warum war es für Verbraucher so wichtig?
Das Oberlandesgericht Dresden ging in mehreren Entscheidungen weiter als viele andere Obergerichte. Es sprach Betroffenen einen umfassenderen Auskunftsanspruch gegen die SCHUFA zu. Nicht der vollständige mathematische Algorithmus sollte offengelegt werden. Das Betriebsgeheimnis der Auskunftei blieb also geschützt. Aber das OLG verlangte mehr als bloße Datentabellen und mitgeteilte Scorewerte.
Die SCHUFA sollte Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in klarer und einfacher Sprache geben. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h DSGVO und auf die Transparenzvorgaben des Art. 12 DSGVO. Art. 15 DSGVO gibt Betroffenen ein Auskunftsrecht. Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h betrifft insbesondere automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und verlangt aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie Tragweite und angestrebte Auswirkungen der Verarbeitung.
Für Verbraucher war das Dresdner Modell stark. Es sagte im Kern: Wer vom Scoring betroffen ist, darf nicht mit abstrakten Floskeln abgespeist werden. Der Bürger muss verstehen können, welche Faktoren seine Bewertung prägen und welche Bedeutung der Score für ihn hat. Nicht der Geheimcode muss herausgegeben werden. Aber die Wirkung des Codes darf nicht im Nebel bleiben.
Das ist ein wichtiger Unterschied. Niemand verlangt, dass ein Unternehmen seine Geschäftsgeheimnisse schutzlos offenlegt. Aber ein Bürger muss erkennen können, ob er falsch, veraltet, unvollständig oder unverhältnismäßig bewertet wird.
Wie der BGH den Dresdner Weg begrenzt hat
Der BGH setzt enger an als das OLG Dresden. Der I. Zivilsenat sieht in der Berechnung eines Scores zwar ein „Profiling“ und eine „Entscheidung“ im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Den erweiterten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h DSGVO gibt es aber nur, wenn der Score in einem konkreten Dreiecksverhältnis maßgeblich für die Entscheidung eines Dritten ist, ob er einen Vertrag mit der betroffenen Person begründet, durchführt oder beendet – etwa bei einer Bank, einem Mobilfunkanbieter oder einem Vermieter (BGH, Urteile vom 21. Oktober 2026, I ZR 227/25 u. a.).
Das klingt technisch. Für Verbraucher ist es aber dramatisch praktisch.
Wenn der umfassende Auskunftsanspruch erst dann greift, wenn eine konkrete Entscheidung eines Unternehmens im Raum steht, verschiebt sich der Schutz nach hinten. Dann kann der Bürger zwar möglicherweise nach einer Ablehnung stärker fragen. Aber er kann schwieriger vorher prüfen, ob sein Score korrekt, fair und nachvollziehbar ist. Genau darin liegt das Problem.
Der Klägeranwalt wies in der Verhandlung nach Berichten darauf hin, dass das Auskunftsrecht auch eine präventive Funktion habe. Wer wissen will, ob er falsch eingestuft ist, will den Schaden gerade verhindern. Wenn das Recht erst nach der Ablehnung stärker greift, verliert es einen Teil seiner vorbeugenden Kraft.
Dr. Thomas Schulte sieht darin die entscheidende Schwachstelle: „Ein Auskunftsrecht muss dem Bürger helfen, bevor er wirtschaftlich stürzt. Wenn Transparenz erst nach der Vertragsverweigerung kommt, ist sie oft nur noch Schadensaufarbeitung. Der moderne Datenschutz muss aber auch Schadensvermeidung sein.“
Der EuGH als Wegweiser: Wann wird Scoring zur automatisierten Entscheidung?
Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 wichtige Leitlinien zum SCHUFA-Scoring gesetzt. Der EuGH entschied, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswertes durch eine Wirtschaftsauskunftei eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO sein kann, wenn ein Dritter maßgeblich auf diesen Score zurückgreift, um ein Vertragsverhältnis zu begründen, durchzuführen oder zu beenden.
Das EuGH-Urteil war ein Paukenschlag. Es sagte nicht, dass jeder Score immer verboten ist. Aber es machte klar: Wenn der Score faktisch eine entscheidende Rolle spielt, dann ist er nicht nur eine neutrale Rechenübung. Dann wird er Teil einer automatisierten Entscheidung über das Leben eines Menschen.
Das war die juristische Schlüsselfrage für den BGH: Reicht die bloße Existenz und Berechnung des Scores für weitergehende Auskunft aus? Oder braucht es eine konkrete, nachweisbare Nutzung durch einen Dritten? Das OLG Dresden neigte zu einer weiten Transparenz. Der BGH trennt strenger: Scoreberechnung hier, konkrete Drittentscheidung dort. Den Nachweis der Drittentscheidung hat er Verbrauchern allerdings erleichtert – dazu das Update am Anfang dieses Beitrags.
Für Verbraucher ist diese Trennung schwer zu akzeptieren. Denn sie erleben den Score nicht als abstrakte Zahl. Sie erleben ihn als Türöffner oder Türschließer.
Der neue SCHUFA-Score 2026: echte Transparenz oder kontrolliertes Licht im Dunkeln?
Die SCHUFA hat auf Kritik, Rechtsprechung und politischen Druck reagiert. Seit dem 17. März 2026 gibt es einen neuen, transparenteren Score. Verbraucher können diesen neuen Score kostenlos digital einsehen. Er basiert nach Angaben der SCHUFA auf zwölf klar benannten Kriterien und wird auf einer Skala von 100 bis 999 Punkten dargestellt. Je höher der Wert, desto besser die Bonität. Nach Angaben der SCHUFA haben rund acht Prozent der Personen in Deutschland derzeit offene Zahlungsstörungen. Zu mehr als 90 Prozent der Personen speichert die SCHUFA nach eigener Darstellung ausschließlich positive Informationen.
Das ist ein Fortschritt. Es ist besser, wenn Verbraucher ihren Score sehen können. Es ist besser, wenn Kriterien erklärt werden. Es ist besser, wenn die Blackbox weniger schwarz wird.
Aber es bleibt eine entscheidende Frage: Reicht freiwillige Transparenz eines privaten Unternehmens aus, wenn der Score über existenzielle Alltagssituationen mitentscheidet?
Die SCHUFA sagt, sie treffe selbst keine Kreditentscheidung. Formal stimmt das. Die Bank entscheidet. Der Händler entscheidet. Der Vermieter entscheidet. Aber wenn ein Unternehmen den Score stark berücksichtigt, kann die SCHUFA-Bewertung faktisch enorme Macht entfalten. Der Bürger erlebt nicht die juristische Arbeitsteilung zwischen Auskunftei und Vertragspartner. Er erlebt das Ergebnis: Ja oder nein.
Genau deshalb ist der Streit nicht erledigt, nur weil der Score etwas transparenter wurde. Transparenz ist kein Geschenk. Sie muss rechtlich belastbar sein.
Warum Verbraucher trotz neuer Transparenz oft ahnungslos bleiben
Eine repräsentative Verivox-Umfrage aus dem Frühjahr 2026 zeigt ein ernüchterndes Bild. Mehr als die Hälfte der Befragten hatte ihren SCHUFA-Score noch nie abgerufen. Nur etwa jeder Zehnte wusste überwiegend zutreffend, wie die SCHUFA die Kreditwürdigkeit ermittelt. Das ist ein demokratisches Problem des digitalen Alltags.
Heute entscheiden Daten über Vertragschancen, aber viele Menschen wissen nicht, welche Daten über sie gespeichert sind. Sie wissen nicht, welche Anfragen schaden können. Sie wissen nicht, wie lange erledigte Forderungen gespeichert werden. Sie wissen nicht, ob eine Kreditanfrage oder nur eine Konditionsanfrage gestellt wurde. Sie wissen nicht, ob ein alter Eintrag noch wirkt. Sie wissen nicht, ob ein Fehler vorliegt.
Dr. Thomas Schulte kennt diese Fälle aus der Praxis seit Jahrzehnten: „Viele Mandanten kommen erst, wenn der Schaden schon da ist. Der Kredit ist abgelehnt, die Finanzierung geplatzt, der Mobilfunkvertrag verweigert oder die Wohnung anderweitig vergeben. Dann beginnt die mühsame Rekonstruktion. Dabei müsste Bonitätskontrolle für Verbraucher so selbstverständlich sein wie die Kontrolle eines Kontoauszugs.“
Was bedeutet die BGH-Linie für Verbraucher?
Dass der BGH den Dresdner Ansatz begrenzt hat, bedeutet nicht, dass Verbraucher rechtlos sind. Aber es erschwert die praktische Durchsetzung.
Verbraucher haben weiterhin Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO. Sie können weiterhin erfahren, welche personenbezogenen Daten gespeichert sind. Sie können weiterhin eine Datenkopie verlangen. Sie können unrichtige Daten berichtigen lassen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Löschung verlangen. Sie können Widerspruch einlegen. Sie können bei Datenschutzbehörden Beschwerde erheben. Und sie können bei konkreten Schäden Schadensersatzansprüche prüfen.
Aber der große Anspruch auf verständliche Erläuterung von Logik, Gewichtung und Tragweite des Scoreverfahrens fällt enger aus. Das schwächt insbesondere die präventive Kontrolle. Der Bürger muss darlegen, dass ein Score in einer konkreten Entscheidung relevant wurde.
Das ist juristisch differenziert, aber lebenspraktisch schwierig. Denn Unternehmen teilen Verbrauchern selten offen mit: „Wir haben Sie wegen dieses konkreten SCHUFA-Scores abgelehnt.“ Oft heißt es nur: „Leider können wir Ihnen kein Angebot machen.“ Oder: „Die Bonitätsprüfung war nicht erfolgreich.“ Wer dann genau wissen will, welcher Datenpunkt ausschlaggebend war, steht weiterhin vor einem Transparenzproblem.
Dieses Problem hat der BGH gesehen. Es genügt, dass die SCHUFA einen Scorewert an das Unternehmen übermittelt hat und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Vertragsentscheidung kam. Dann wird vermutet, dass der Score maßgeblich war. Wer das Ablehnungsschreiben aufbewahrt und die Datenkopie der SCHUFA danebenlegt, hat die Grundlage in der Hand.
Warum das Thema jeden betrifft – auch Menschen ohne Schulden
Viele Menschen denken: SCHUFA betrifft nur Schuldner. Das ist falsch.
SCHUFA betrifft fast alle Erwachsenen. Auch Menschen ohne negative Einträge werden bewertet. Auch positive Daten werden verarbeitet. Auch Kreditanfragen, Vertragsbeziehungen, Kreditkarten, Konten, Telekommunikationsverträge und bestimmte Zahlungserfahrungen können relevant sein. Ein Score ist nicht nur Strafe für Fehlverhalten. Er ist eine Wahrscheinlichkeitsrechnung über künftiges Verhalten.
Das kann für solide Verbraucher vorteilhaft sein. Ein guter Score erleichtert Vertragsabschlüsse. Aber es kann auch problematisch sein, wenn der Score aus Datenarmut, häufigen Anfragen, alten Einträgen, Verwechslungen oder unklaren Vertragsinformationen ungünstig ausfällt.
Besonders junge Menschen, Menschen mit wenig Kredithistorie, Menschen nach Umzug, Selbstständige, Personen mit Namensähnlichkeiten oder Verbraucher nach erledigten Zahlungsstörungen können betroffen sein. Der Score bildet nicht den ganzen Menschen ab. Er bildet ein Datenprofil ab. Genau deshalb muss der Mensch die Möglichkeit haben, dieses Datenprofil zu kontrollieren.
Welche Rechte haben Verbraucher jetzt praktisch?
Der erste Schritt ist die eigene Schufa-Auskunft. Jeder Verbraucher sollte regelmäßig prüfen, welche Daten gespeichert sind. Die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bleibt ein wichtiges Instrument. Zusätzlich kann der neue digitale Score abgerufen werden. Wer eine größere Finanzierung, Wohnungssuche oder Vertragsentscheidung plant, sollte nicht erst am Tag der Antragstellung prüfen.
Der zweite Schritt ist die Fehlerkontrolle. Stimmen Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verträge, Anfragen, erledigte Forderungen und Zahlungsstörungen? Sind alte Einträge noch berechtigt? Wurde eine Forderung wirklich gemahnt? War sie bestritten? Wurde sie bezahlt? Ist die Speicherfrist abgelaufen? Gibt es doppelte Einträge oder Verwechslungen?
Der dritte Schritt ist die Korrektur. Unrichtige Daten müssen berichtigt werden. Unzulässige oder nicht mehr erforderliche Daten müssen gelöscht werden. Wer eine Forderung bestreitet, sollte dies dokumentieren. Wer bezahlt hat, sollte Nachweise sichern. Wer Opfer von Identitätsmissbrauch wurde, sollte sofort reagieren und Belege sammeln.
Der vierte Schritt ist die Kommunikation mit dem Vertragspartner. Wenn ein Kredit, ein Vertrag oder eine Wohnung wegen Bonität abgelehnt wird, sollte der Verbraucher schriftlich um Erläuterung bitten. Wurde eine Schufa-Auskunft eingeholt? Welche Rolle spielte der Score? Welche Daten waren maßgeblich? Gab es weitere Kriterien? Nur so entsteht später eine Grundlage, um Rechte durchzusetzen.
Der fünfte Schritt ist anwaltliche Prüfung, wenn die Auskunft unklar bleibt, ein erheblicher Schaden droht oder bereits eine Ablehnung erfolgt ist. Gerade bei Immobilienfinanzierungen, Unternehmensgründungen, Mietverträgen oder beruflicher Existenz kann ein falscher Score erhebliche Folgen haben.
Was sollten Verbraucher nicht tun?
Sie sollten nicht blind warten. Sie sollten aber auch nicht blind streiten. Ein SCHUFA-Verfahren benötigt Ordnung. Wer nur wütend schreibt, aber keine Unterlagen beilegt, bekommt oft Standardantworten. Wer falsche Daten behauptet, muss konkret werden. Wer Löschung verlangt, muss wissen, auf welcher Grundlage. Wer Schadensersatz fordert, muss Schaden, Rechtsverletzung und Kausalität darstellen können.
Dr. Thomas Schulte empfiehlt deshalb einen nüchternen Dreischritt: „Erst Daten sichern, dann Fehler benennen, dann Rechte durchsetzen. Wer die Reihenfolge umkehrt, verliert Zeit und Kraft.“
Die eigentliche Herausforderung: Transparenz darf nicht nur technisch sein
Der neue SCHUFA-Score mit zwölf Kriterien ist ein Schritt nach vorn. Aber echte Transparenz bedeutet mehr als eine Punkteskala. Echte Transparenz bedeutet: Der Verbraucher versteht, welche Daten ihn belasten, welche Daten ihm helfen, welche Handlung seinen Score verbessern kann und welche Entscheidung Dritter auf dieser Grundlage getroffen wurde.
Eine Zahl allein erklärt noch nichts. Ein Score von 742, 816 oder 921 Punkten sagt dem Verbraucher wenig, wenn er nicht versteht, warum er dort steht und was eine Bank daraus macht. Transparenz muss deshalb rechtlich, sprachlich und praktisch funktionieren.
Das OLG Dresden wollte genau diese Verständlichkeit stärken. Der BGH hat sie an eine konkrete Drittentscheidung gebunden. Die Frage, ob die DSGVO in ihrer heutigen Auslegung ausreicht, um Menschen gegen datenbasierte Machtasymmetrien zu schützen, hat der Gesetzgeber inzwischen selbst beantwortet: Ab dem 20. November 2026 verpflichtet § 37a Abs. 4 BDSG jeden, der Scores erstellt, auf Antrag die genutzten Daten, die Gewichtung der wichtigsten Kriterien und die Aussagekraft des Scorewerts mitzuteilen.
Fazit: Der Score ist nicht Ihr Schicksal – aber Sie müssen ihn kontrollieren
Die BGH-Entscheidung vom 21. Oktober 2026 ist nicht das Ende des SCHUFA-Streits. Sie markiert eine Etappe: Die vier Verfahren gehen zurück nach Dresden. Karlsruhe hat den Dresdner Weg begrenzt, der Verbraucher ist dadurch nicht rechtlos. Aber er muss wachsamer werden. Der Schutz hängt stärker von konkreter Dokumentation ab – vom Ablehnungsschreiben und von der Datenkopie.
Für Millionen Menschen lautet die Lehre: Bonität ist kein Randthema. Sie ist Teil wirtschaftlicher Freiheit. Wer seinen Score nicht kennt, läuft mit verbundenen Augen durch einen Markt, der längst in Daten denkt.
Dr. Thomas Schulte sagt dazu: „Die SCHUFA ist nicht allmächtig. Aber sie ist mächtig genug, dass jeder Bürger seine Daten kennen sollte. Wer seine Bonität nicht kontrolliert, überlässt anderen die Erzählung über seine wirtschaftliche Zuverlässigkeit.“
Die wichtigste Frage bleibt daher einfach und unbequem: Wissen Sie, was Auskunfteien über Sie wissen?
Wer diese Frage stellt, beginnt nicht mit Misstrauen. Er beginnt mit Selbstschutz.
Häufige Fragen zum BGH-Urteil über den SCHUFA-Score
Muss die SCHUFA erklären, wie mein Score zustande kommt?
Ja, wenn ein Unternehmen seine Entscheidung über einen Vertrag mit Ihnen maßgeblich auf den Score gestützt hat. Dann schuldet die SCHUFA aussagekräftige Informationen über die Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen des Scorings (Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO; BGH, Urteile vom 21. Oktober 2026, I ZR 227/25 u. a.). Wie weit diese Auskunft im Einzelnen reicht, klärt jetzt das OLG Dresden.
Was muss ich beweisen, um Auskunft über meinen SCHUFA-Score zu bekommen?
Es genügt nach dem BGH, dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat und dieses Unternehmen in zeitlichem Zusammenhang damit eine für Sie nachteilige Entscheidung über einen Vertrag getroffen hat. Dann wird vermutet, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Score beruht. Die Übermittlung zeigt die Datenkopie der SCHUFA, die Ablehnung das Schreiben oder die E-Mail des Unternehmens.
Hat die SCHUFA vor dem BGH gewonnen?
In dieser Runde ja. Der BGH hat am 21. Oktober 2026 die Urteile des OLG Dresden vom 7. Oktober 2025 aufgehoben und die vier Verfahren zurückverwiesen (I ZR 227/25 bis I ZR 230/25). Das OLG muss nun klären, ob Unternehmen ihre Vertragsentscheidungen maßgeblich auf die Scores der Kläger gestützt haben; endgültig entschieden ist über deren Ansprüche nicht.
Was ändert sich am 20. November 2026 bei der SCHUFA-Auskunft?
Am 20. November 2026 tritt § 37a BDSG in Kraft. Wer Scorewerte erstellt, muss danach auf Antrag die genutzten Daten und Kriterien, die Gewichtung der wichtigsten Kriterien, die Aussagekraft des Scorewerts sowie die erstellten Scorewerte und ihre Empfänger mitteilen (§ 37a Abs. 4 BDSG). Nach dem Wortlaut setzt dieser Anspruch keine nachteilige Entscheidung eines Unternehmens voraus.
Bekomme ich nach dem BGH-Urteil Schadensersatz von der SCHUFA?
Nicht allein wegen dieses Urteils. Es betrifft den Auskunftsanspruch, nicht den Schadensersatz. Ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO setzt einen Datenschutzverstoß und einen dadurch entstandenen Schaden voraus, etwa durch einen unberechtigten Eintrag.
Über den Autor: Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Schulte, Berlin, zugelassen seit 1995 (RAK Berlin), Tätigkeitsschwerpunkte Bank- und Kapitalmarktrecht, Datenschutzrecht (Schufa), Versicherungsrecht — Kontakt dr.schulte@dr-schulte.de.
Veröffentlicht: 13.08.2026 · Aktualisiert: 21.10.2026 · Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.