Karlsruhe, London. Am 31. Mai 2024 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem richtungsweisenden Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 107/22) die Pflicht einer Bank im Umland von Karlsruhe zur Erstattung von 255.395,61 Euro an eine englischsprachige Kundin, die in Deutschland lebt und deren Konto Opfer betrügerischer Überweisungen geworden war.  Aber wer haftet bei gefälschten E-Mails? 

Der Fall im Detail – das Opfer als Kundin der Bank

Die Klägerin unterhielt seit 2007 ein Girokonto und seit 2010 ein Tagesgeldkonto bei der betreffenden Bank. Im Jahr 2016 plante sie den Kauf einer Eigentumswohnung in London und stand dafür in regelmäßigem E-Mail-Kontakt mit ihrem Bankberater. Zwischen Mai 2016 und Februar 2017 wurden 13 E-Mails mit gefälschten Zahlungsanweisungen im Namen der Kundin an die Bank gesendet, die zu Überweisungen in Höhe von 255.395,61 Euro führten. Diese E-Mails stammten jedoch von Betrügern, die die E-Mail-Adresse der Kundin manipuliert hatten.

Erstattung verweigert

Als die Kundin im Februar 2017 die betrügerischen Transaktionen auf ihrem Kontoauszug bemerkte, forderte sie eine Rückerstattung. Die Bank lehnte dies ab, woraufhin die Kundin Klage erhob. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, gab das Berufungsgericht Oberlandesgericht Karlsruhe der Klägerin Recht, und die Bank ging in Revision zum Bundesgerichtshof (BGH).

Das Urteil des BGH

Der BGH entschied zugunsten des ausgeplünderten Opfers, welches die Bank im Regen stehen lassen wollte. Das Gericht stellte fest, dass die Bank nicht nachweisen konnte, dass die Kundin die Überweisungen autorisiert hatte. Die späte Beanstandung der Transaktionen durch die Kundin wurde nicht als stillschweigende Genehmigung der Überweisungen gewertet. Zudem konnte der Klägerin keine Mitschuld für die Nutzung ihrer E-Mail-Adresse durch die Betrüger nachgewiesen werden.

Juristische Hintergründe

Das Urteil des BGH stützt sich auf die Pflicht der Banken, sicherzustellen, dass nur autorisierte Zahlungsvorgänge durchgeführt werden. In diesem Fall konnte die Bank diese Pflicht nicht erfüllen, da sie die Autorisierung der Überweisungen durch die Kundin nicht nachweisen konnte. Die Rechtsprechung macht deutlich, dass die Beweislast bei der Bank liegt, wenn es um die Autorisierung von Zahlungen geht. Drei Personenverhältnisse sind juristisch schwierig: Hier gab es Betrüger, die das Geld eingesteckt, haben. Diese haften natürlich, waren aber nicht mehr greifbar, da sie untergetaucht waren. Die Verfolgung solcher Betrüger ist immer schwierig. Also musste das Gericht entscheiden, wer auf dem Schaden sitzen bleibt: die Bank, die gefälschte E-Mails für bare Münze genommen hatte, oder die ausgeplünderte Kundin, deren Konto leer geräumt worden war. Für die Kundin spricht intuitiv gefühlsmäßig, dass sie als Privatperson wirtschaftlich schwächer als eine Bank ist. Gegen die Kundin spricht natürlich der Gedanke, dass es auch Fälle gibt, bei denen das Opfer mit den Betrügern zusammenarbeitet und der Umstand, dass die Kundin den Schaden ziemlich spät bemerkt hatte und so die Verfolgung von Tätern noch schwieriger wurde. Die Banken haben allerdings unsichere Systeme eingeführt und das ist letztlich der Bank zum Verhängnis geworden. 

Rechtsfolgen für die Bank

Die Bank muss nun den vollen Betrag von 255.395,61 Euro nebst Zinsen an die Kundin zurückzahlen. Dieses Urteil verdeutlicht die Haftung der Banken bei fehlender Beweisführung zur Autorisierung von Zahlungsvorgängen und stärkt die Position der Verbraucher im Umgang mit betrügerischen Transaktionen. Der Anspruch der Bankkunden ergibt sich aus § 675u Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Paragraf besagt, dass die Bank bei einer nicht autorisierten Überweisung verpflichtet ist, dem Kontoinhaber den überwiesenen Betrag zurückzuerstatten. Dies muss spätestens bis zum Ende des nächsten Geschäftstages erfolgen, nachdem die Bank über die nicht autorisierte Transaktion informiert wurde. Der Vorteil hierbei ist, dass sobald Sie die Bank über die unautorisierte Zahlung informieren, die Bank die Beweislast für das Gegenteil trägt, gemäß § 675w BGB.

Autor: Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt

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