Der Kauf eines Autos ist für die meisten Menschen eine wohlüberlegte und nicht alltägliche Sache. Es ist nachvollziehbar, dass die Käufer verärgert sind, wenn sich nach Übergabe des Autos Mängel zeigen. Ein Thema beim Autokauf ist besonders wichtig: Mögliche Gewährleistungsansprüche kennen, da Mängel am Fahrzeug nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer sein können. Wenn nach dem Kauf eines Autos unter anderem die Bremsen versagen oder der Motor plötzlich aussetzt, muss der Käufer schnell handeln, um seine Rechte geltend zu machen. Die wirtschaftliche Bedeutung ist für Autokäufer oftmals groß, weshalb unverzüglich Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer bei Mängeln geltend gemacht werden sollten. 

Doch welche Gewährleistungsansprüche hat der Käufer überhaupt gegenüber dem Verkäufer?

I. Gewährleistung

Der Kauf eines Autos unterfällt dem „normalen“ Kaufrecht im Sinne der §§ 433ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit ist die Hauptleistungspflicht des Verkäufers die Übergabe und Eigentumsverschaffung (an) der Sache.

Die Sache (also das Auto) muss hierbei frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Verständlich erklärt bedeutet dies, dass gemäß § 433ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Verkäufer verpflichtet ist, ein mangelfreies Auto zu übergeben. Ein Mangel liegt vor, wenn das Auto nicht den vereinbarten Eigenschaften entspricht oder Erwartungen des Käufers nicht erfüllt. Stell dir vor, du kaufst ein Auto, das laut Verkäufer einen neuen Motor hat, und dann stellt sich heraus, dass der Motor tatsächlich schon mehrere Jahre alt ist und starke Abnutzungsspuren aufweist. Hier liegt ein Sachmangel vor, der durch einen Kfz-Sachverständigen bestätigt werden kann.

Autokauf Voraussetzung: frei von Sachmängeln

Damit das Auto beim Kauf frei von Sachmängeln ist, muss dieses gemäß § 434 Abs. 1 BGB nämlich den subjektiven, den objektiven (und den Montageanforderungen) entsprechen. Das Auto muss also einfach gesagt so sein, wie es mit dem Verkäufer vereinbart wurde oder so wie der Käufer es erwarten durfte.

Ein Vorliegen eines Mangels muss gegebenenfalls durch Konsultation eines Kraftfahrzeugsachverständigen festgestellt werden. Ist das Vorliegen eines Mangels erst einmal klar, hat der Käufer verschiedene Möglichkeiten, hierauf zu reagieren. Diese sind in § 437 BGB geregelt. 

Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Nacherfüllung zu richten. So muss der Käufer in den meisten Fällen den Verkäufer zuerst unter Fristsetzung dazu auffordern, dass dieser den Mangel beseitigt. Dies kann durch die Lieferung eines neuen Autos geschehen (eher selten) oder durch die Reparatur. Angenommen, der Verkäufer hat noch weitere Modelle desselben Typs auf Lager und bietet dir an, das mangelhafte Fahrzeug durch ein mangelfreies zu ersetzen. Auch denkbar ist, dass der Händler eine eigene Werkstatt betreibt und den Mangel selbst beheben kann. Der Nacherfüllung liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkäufer eine „zweite Chance“ bekommen soll. 

Demzufolge muss grundsätzlich die Frist in Bezug auf die Nacherfüllung fruchtlos verstrichen sein, bevor andere Ansprüche geltend gemacht werden können. 

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Frist verstrichen – Rückabwicklung?

Falls der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb einer gesetzten Frist behebt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen. Ein Beispiel hierfür wäre, dass du nach mehreren erfolglosen Reparaturversuchen des defekten Motors dein Geld zurückforderst und das Auto zurückgibst. Alternativ kann der Käufer den Kaufpreis mindern, was bedeutet, dass er einen Teil des Geldes zurückbekommt und das Auto behält. Nehmen wir an, du akzeptierst einen geringeren Kaufpreis und lässt den Motor selbst reparieren. Hat der Käufer das Fahrzeug bereits genutzt, kann die Frage von Wertersatz in Bezug auf diese Nutzung relevant werden. Anstatt zurückzutreten, kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern. Der „Wert des Mangels“ ist diesem dann zurückzuerstatten, wenn der Kaufpreis bereits gezahlt worden ist. Das Auto bleibt in diesem Fall beim Käufer, der dann entweder den Mangel selbst behebt oder dies nicht tut, dann jedoch einen geminderten Preis bezahlt hat. 

Geltendmachung von großem Schadenersatz – kleinem Schadenersatz

Alternativ kann der Käufer auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Hierbei kann analog zum Rücktritt und zur Minderung sogenannter großer Schadenersatz, also mit Rückgabe des Autos, oder kleiner Schadenersatz, der mit der Minderung vergleichbar ist, beim Verkäufer geltend gemacht werden. Beispielsweise könnte der Käufer zusätzlich zu den Reparaturkosten auch für den Nutzungsausfall während der Reparaturzeit entschädigt werden.

Besonderheit ist hierbei jedoch, dass weitere Schäden, die nicht dem Rückgewährschuldverhältnis unterfallen, zusätzlich geltend gemacht werden können.

Wie sich zeigt, ist das Kaufrecht somit sehr flexibel und bietet verschiedene Möglichkeiten, mit einem Kaufvertrag über eine mangelhafte Sache umzugehen. Der betroffene Käufer sollte genau prüfen, welches Anspruchsziel er verfolgt beziehungsweise welches Ergebnis er erzielen möchte.

II. Gewährleistung und Garantie

Bedeutsam ist, Gewährleistungsansprüche von Garantien zu unterscheiden. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusage des Verkäufers oder eines Dritten, wie einer Versicherung, und deckt bestimmte Mängel ab. Sie kann zusätzliche Kosten verursachen und oft schwierige Bedingungen haben. So könnte eine Garantie beispielsweise nur für bestimmte Teile des Autos gelten und Selbstbeteiligungen vorsehen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Gewährleistung und Garantie häufig als Synonyme verwendet. Dies ist insofern falsch, als es sich hierbei um zwei grundverschiedene Dinge handelt. Wie oben bereits beschrieben, ist die Gewährleistung die (gesetzliche) Reaktion auf eine mangelhafte Kaufsache, also beispielsweise ein kaputtes Auto. Voraussetzungen für die Gewährleistungsansprüche sind die mangelhaften sowie spezifischen Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche. Es gilt somit das Gesetz.

Dem gegenüber stellt die Garantie eine freiwillige Leistung des Verkäufers dar. Der Verkäufer erklärt gegenüber dem Käufer in rechtlich bindender Art und Weise, dass dieses Verschulden unabhängig für bestimmte Eigenschaften oder sonstiges einstehen möchte. Es gilt das im Einzelfall (vertraglich) vereinbarte.

Üblich ist auch, dass im Gebrauchtwagenhandel oft Dritte, insbesondere Versicherungsgesellschaften, eine Art Garantie versprechen. Hierbei sind die Bedingungen sorgfältig zu studieren, weil diese Garantie oft schwierig zu erfüllbaren Voraussetzungen hat, die die Garantie fast schon wertlos machen. Diese Garantie bieten Gebrauchtwagenhändler oft an, um die Verkürzung der Gewährleistung zu “rechtfertigen”.

Stehen dem Käufer sowohl Ansprüche aus Gewährleistung als auch Ansprüche aus Garantie zu, hat diese ein Wahlrecht. Im Einzelfall sollte geprüft werden, auf welche Ansprüche sich berufen werden soll.

III. Ausschluss der Gewährleistungsansprüche

Ansprüche auf Gewährleistung können aus verschiedenen Gründen ausgeschlossen sein. In Betracht kommt ein Ausschluss aufgrund gesetzlicher Regelung. Solch einer ist beispielsweise in Paragraf 442 Abs. 1 Satz 1 BGB normiert. So ist die Gewährleistung kraft. Gesetzes ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss positiv kennt.

Bei Gewährleistungsansprüchen sollte man auch den Ausschluss dieser Ansprüche aus anderen Gründen im Auge behalten. Solche Ausschlüsse können auch anderweitig gesetzlich geregelt oder vertraglich vereinbart sein. Zum Beispiel kann beim Kauf eines gebrauchten Autos die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies im Vertrag festgehalten wurde. Damit ist die Gewährleistung somot durch Vertrag ausgeschlossen. Hierbei ist zwischen Individualvereinbarung und allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterscheiden. Diesbezüglich ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Gewährleistungsausschluss wirksam ist.

So ist beispielsweise im Hinblick auf den Verbrauchsgüterkauf, also den Verkauf eines Autos durch einen Unternehmer an einen Verkäufer, einiges zu beachten.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt beispielsweise vor, wenn ein Familienvater für private Zwecke ein Auto bei einem Händler kauft. Hierbei kann es sich auch um einen Gebrauchtwagenhändler handeln. Kein Verbrauchsgüterkauf, ein Kaufvertrag über ein (gebrauchtes) Auto schließen.

Gemäß Paragraf 476 BGB kann beim Verbrauchsgüterkauf die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme besteht, für gebrauchte Fahrzeuge insofern, als Gewährleistungsansprüche nur ein Jahr lang gemacht werden können.

Fazit: Augen auf beim Autokauf – Gewährleistungs- und Garantieansprüche prüfen

Der Kauf eines Autos, sei es neu oder gebraucht, erfordert daher eine sorgfältige Prüfung der Vertragsbedingungen und der möglichen Gewährleistungs- oder Garantieansprüche. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um die besten Optionen zu identifizieren und durchzusetzen.

Autor: Valentin Schulte

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