Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig darf die Schufa zukünftig den Restschuldbefreiungsvermerk nicht mehr wie bisher üblich drei Jahre lang speichern, sondern muss ihn nach Ablauf von sechs Monaten dauerhaft löschen. Welche Auswirkungen und Folgen hat das für die Betroffenen? Gastbeitrag von Johann Tillich, Schuldnerberater und Vorsitzender des Vereins für Existenzsicherung e. V.
1.) Erleichterung für Verbraucher
Bereits ein einziger Eintrag im Schufa-Register kann weitreichende Folgen für den betreffenden Verbraucher haben. Denn jedes Unternehmen – egal, ob KMU oder Großkonzern – überprüft in der Regel die Zahlungsmodalitäten der Kunden, ehe ein Geschäftsabschluss eingegangen wird. Diese Maßnahme dient einerseits dem Schutz der Anbieter, weil sich diese somit vor möglichen Zahlungsausfällen schützen können. Zum anderen werden auch Verbraucher davor bewahrt, möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Wer ohnehin mit Zahlungsproblemen zu kämpfen hat, wird es aller Voraussicht nach schwer haben, eine zusätzliche finanzielle Belastung zu stemmen. Daher macht so ein Schufa-Vermerk durchaus Sinn. Das Problem war allerdings bisher die Tatsache, dass der so genannte Restschuldbefreiungsvermerk über drei Jahre hinweg gespeichert wurde. Das machte es Verbrauchern schwer, weitere Geschäfte einzugehen und zum Beispiel einen Handyvertrag etc. abzuschließen. Weil der besagte Vermerk nun bereits nach einem halben Jahr gelöscht werden soll, können Verbraucher früher aufatmen.
2.) Nicht immer von Vorteil
Wird die Restschuldbefreiung in Anlehnung an das aktuelle Urteil des OLG schon nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht, haben Verbraucher die Chance, bereits nach dieser Zeit einen neuen Kredit abzuschließen oder das begehrte Handy inklusive Vertrag kaufen zu können. Sicherlich ist dies mit einem kleinen Stück zusätzlicher Freiheit verbunden. Aber es lädt auch dazu ein, erneut in eine finanzielle Schieflage zu geraten. Wer, wie bisher, mindestens drei Jahre lang warten musste, bis in neuer Kaufvertrag eingegangen werden konnte, ist eher in der Lage, vorsichtiger und bedachter zu handeln. Dadurch kann das Risiko, unüberlegt eine neue Kaufentscheidung zu treffen, minimiert werden.
3.) Auch Händler schauen genauer hin
Es ist zu befürchten, dass auch Händler genauer hinschauen werden, wenn es darum geht, Verträge mit Kunden einzugehen. Selbst wenn der Restschuldbefreiungsvermerk aus dem Schufa-Register entfernt wurde, kann die Kontaktaufnahme mit entsprechenden Prüfinstituten, wie beispielsweise der Creditreform, dabei helfen, mehr über die aktuelle Finanzsituation potenzieller Kunden zu erfahren.
Was bedeutet das genau? Nachfrage bei Valentin Schulte, Volkswirt und stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.
Valentin Schulte: “Die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitung oder Datenübermittlung ist in der europäischen Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) normiert und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisiert. Als Rechtfertigungsgrund für die Speicherung des Merkmals “Restschuldbefreiung erteilt”, welches die Schufa aus zentralen Registern entnimmt, kommt mangels einer Einwilligung der Betroffenen nur eine Rechtfertigung über Art. 6 I lit. f) DSGVO in Betracht. Dem widerspricht das Oberlandesgericht Schleswig in seiner Urteilsbegründung, da dies vor allem in Hinblick auf die sechsmonatige Löschungsfrist aus § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Praktisch ausgedrückt: Verbraucher haben somit die Möglichkeit die Schufa bereits sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verbessern und wieder vollständig am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen.”
Fazit
Generell ist dazu zu raten, Neuanschaffungen nicht überstürzt zu tätigen und beim Kauf eines neuen Fahrzeugs oder einer Waschmaschine genau hinzuschauen. Die professionelle Unterstützung eines erfahrenen Schuldnerberaters kann hierbei Gold wert sein.
Autor Johann Tillich ist Schuldnerberater und Vorsitzender des Vereins für Existenzsicherung e. V.
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