Schufaeintrag der Intrum Deutschland GmbH & Bayerischer Inkasso Dienst GmbH gerichtlich zur Löschung gebracht, Überblick von Valentin Schulte, stud. iur.; Volkswirt (M.Sc.)

Die Schufa, kurz für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist eine Auskunftei, die Kreditinstituten, Versicherungen und anderen Unternehmen Bonitätsinformationen über Verbraucher zur Verfügung stellt. Wirtschaftlich mächtig und im Einzelfall entscheidend. Manche haben mehr Angst vor der Schufa, also vor der Schwiegermutter. Jedenfalls gilt: Diese Informationen basieren auf Daten wie Kreditverträgen, Handyverträgen oder Mahnverfahren und sollen es den Unternehmen erleichtern, das Risiko von Zahlungsausfällen einzuschätzen.

Es kann jedoch vorkommen, dass Einträge in der Schufa zu Unrecht erfolgen oder fehlerhaft sind. In solchen Fällen haben Verbraucher das Recht, die Schufa aufzufordern, den Eintrag zu korrigieren oder zu löschen. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass die Schufa sich weigert, strittige Einträge zu löschen.

So auch in einer Angelegenheit eines Brandenburger Mandanten, der unter zwei Einträgen der Intrum Deutschland GmbH und der Bayerischer Inkasso Dienst GmbH leidet. 

Die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit dieser Einträge ist im konkreten Fall äußerst fragwürdig. Die Schufa und die Intrum Deutschland GmbH sowie die Bayerische Inkasso Dienst GmbH wurden aus diesem Grund außergerichtlich zur Löschung der strittigen Einträge aufgefordert. Doch eine Einigung konnte nicht erreicht werden, sodass Klage vor dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Wiesbaden eingereicht worden ist. 

Die Löschungsansprüche wurden hierbei auf Art. 17 I lit. d), Art. 17 I lit. a) sowie Art. 17 I lit. c) DSGVO, weil der Betroffene auch wegen einer sogenannten besonderen Situation im Sinne des Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Datenverarbeitung eingelegt worden ist. Über den Ausgang der Angelegenheit werden wir informieren.

In jedem Fall ist es ratsam, regelmäßig die eigenen Schufa-Daten zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten schnell zu handeln. Verbraucher haben gem. Art. 15 DSGVO das Recht, eine kostenlose Selbstauskunft von der Schufa anzufordern und sollten dies in regelmäßigen Abständen tun, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

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