Wehrdienst als zwingende Verpflichtung – Art. 12a des Grundgesetzes
Die Wehrpflicht – eine vergessene Verpflichtung des Grundgesetzes
Art. 12a des Grundgesetzes ist ein Schattengewächs; die allgemeine Meinungsfreiheit wird schnell zitiert durch Art. 5 des Grundgesetzes oder der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz.
Die Normen über die Wehrpflicht sind offenbar vergessen. Art. 12a des Grundgesetzes lautet:
Art 12a Abs. 1 des Grundgesetzes
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.
Es handelt sich um eine Kann Bestimmung, d.h. die Bundesrepublik Deutschland muss keine Wehrpflichtarmee unterhalten. Dementsprechend wurde die Wehrpflicht zur allgemeinen Dienstpflicht in ruhigen Zeiten.
Das Wehrpflichtgesetz wurde am 01. Juli 2011 ausgesetzt durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011.
Wehrdienst kann einfach wieder eingeführt werden
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Aufgrund von vielen Anfragen ist klarzustellen: durch ein einfaches Bundesgesetz kann die Wehrpflicht wieder eingeführt werden. Dann gilt auch wieder: es handelt sich um eine Pflicht und nicht um eine höfliche Bitte der Gemeinschaft….
Die sonstigen Beiträge im Archiv der Seite www.dr-schulte.de schildern die Rechtslage bis 2011. Erstaunlich ist, dass die Wehrpflicht ganz schnell vergessen wurde, sie schlief ja quasi nur wie im „Dornröschenschlaf“.
Wehrpflicht gilt: „Wehrpflicht ist die öffentlich-rechtliche Pflicht des deutschen Mannes, Wehrdienst zu leisten und dadurch mit seiner Person für die Verteidigung des Staates einzutreten“ (Entwurf des Wehrpflichtgesetzes von 1956) dort heisst es „Der Entwurf setzt den Begriff als bekannt voraus“ …. Das Gesetz gilt im Grunde fast unverändert bis heute und hat eine längere Rechtstradition. Teile stammen noch aus dem „Gesetz betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867“.
V.i.S.d.P.:
Thomas Schulte
Rechtsanwalt
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